Einsatz von MPA und FaGe als zweite Person in der Radio-Onkologie

Stellungnahme der Fachstelle Strahlenschutz der SVMTR und des BAG

Abkürzungen und Begriffe

  • RFP: Dipl. Radiologiefachperson HF/FH
  • MPA: Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ
  • FaGe: Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ

Ausgangslage

Im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen diplomierten Radiologiefachpersonen an einem Kongress wurde festgestellt, dass in einigen radioonkologischen Kliniken in der Deutschschweiz ein Mangel an Radiologiefachpersonen besteht. Um diese Lücke zu schliessen, werden teilweise medizinische Praxisassistentinnen / Praxisassistenten (MPA) oder Fachpersonen Gesundheit (FaGe) eingesetzt.

Dies führt zu einer Doppelbelastung der diplomierten Radiologiefachpersonen: Einerseits müssen fachfremde Mitarbeitende sorgfältig eingearbeitet werden, andererseits tragen die RFP weiterhin die volle Verantwortung für die korrekte Durchführung der Bestrahlungen.

Rechtliche Grundlagen

Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 2017 regelt in den erlaubten Tätigkeiten in Anhang 2 klar, dass die Bedienung medizinischer Teilchenbeschleuniger, therapeutischer Röntgenanlagen und Bestrahlungseinheiten ausschliesslich durch diplomierte Radiologiefachpersonen HF/FH erfolgen darf (MP 4/5/6). Dies geschieht unter Anweisung einer im entsprechenden Tätigkeitsbereich sachverständigen Ärztin oder eines sachverständigen Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV und einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers gemäss Art. 36 StSV.

Für anderes medizinisches Personal – wie MPA (MP 7) oder übriges medizinisches Personal (FaGe und weitere Berufsgruppen) mit Kompetenzen in der Radiologie (MP 9) – ist die Bedienung dieser Geräte ausdrücklich nicht erlaubt, auch nicht mit der möglichen Zusatzausbildung «Erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken (MP 8)».

Zur Bedienung zählen auch Tätigkeiten wie:

  • Vorbereitung und Positionierung der Patientinnen und Patienten
  • Durchführung der Bildgebung vor der Bestrahlung
  • Matching mit den Planungs-CT-Daten
  • Patienteninformation und -betreuung während der Behandlung

Da in der Radioonkologie sehr hohen Dosen appliziert werden, dürfen nur Personen (Ärztinnen, Ärzte und medizinisches Fachpersonal), die über die in der Ausbildungsverordnung vorgeschriebene Strahlenschutzausbildung sowie die entsprechenden medizinischen Qualifikationen verfügen und somit die Verantwortung für die Behandlung übernehmen können, die Bestrahlung durchführen.

Bedeutung des Vieraugenprinzips

In der Radioonkologie ist der Einsatz von zwei Dipl. Radiologiefachpersonen zentral, um einen hohen Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Besonders beim Matching – der täglichen Bildgebung und deren Abgleich mit den Planungs-CT-Daten – ist das Vieraugenprinzip entscheidend. Es stellt sicher, dass das Zielvolumen korrekt erfasst wird und unerwünschte Abweichungen vermieden werden.

Wird eine RFP in dieser Funktion durch anderes medizinisches Personal wie eine MPA oder eine FaGe mit geringeren Kompetenzen in Medizin und Strahlenschutz ersetzt, führt dies zwangsläufig zu einer Schwächung dieses Sicherheitsstandards und kann die Patientensicherheit beeinträchtigen.

Qualifikationen und Risiken

MPA oder FaGe verfügen über keine ausreichende Ausbildung in Strahlentherapie, Strahlenphysik oder Strahlenbiologie, um eine Verantwortung in der Strahlentherapie wahrzunehmen. Daher müssen sie bei allen Tätigkeiten am Beschleuniger durch eine RFP beaufsichtigt werden. Dies bedeutet:

  • Die volle Verantwortung liegt weiterhin bei der RFP.
  • Die Beaufsichtigung bindet zusätzliche Ressourcen.
  • Das Risiko für Fehler steigt.

Gerade in der Strahlentherapie – einem der risikoreichsten Gebiete der Medizin – müssen jedoch die höchsten Sicherheitsstandards gewährleistet sein.

Schlussfolgerung

Die Fachstelle Strahlenschutz der SVMTR hält fest:

  • Gemäss der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung ist die Bedienung medizinischer Teilchenbeschleuniger, therapeutischer Röntgenanlagen, Bestrahlungseinheiten und die Durchführung von Bestrahlungen ausschliesslich Dipl. Radiologiefachpersonen HF/FH vorbehalten.
  • Der Einsatz von MPA, FaGe oder anderem nicht ausreichend qualifiziertem Personal am Bestrahlungsgerät ist rechtlich unzulässig und sicherheitstechnisch problematisch.
  • Die Einhaltung des Vieraugenprinzips durch qualifizierte Personen ist zwingend notwendig, um den hohen Sicherheitsstandard in der Radioonkologie zu gewährleisten.

Es liegt in der Verantwortung der radioonkologischen Betriebe, bei Rekrutierung und Personaleinsatz sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten ausschliesslich durch qualifizierte Fachpersonen (Ärztin / Arzt und medizinisches Personal) betreut und bestrahlt werden.

Diese Stellungnahme wird von der Abteilung Strahlenschutz des BAG, als Aufsichts- und Bewilligungsbehörde im medizinischen Bereich unterstützt.

Stellungnahme der Fachstelle Strahlenschutz der SVMTR und des BAG
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