Verordnung des EDI ab 01.08.2025
Was hat sich seit dem 1. August 2025 geändert?
Am 1. August 2025 ist die teilrevidierte Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen sowie die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz in Kraft getreten. Die Anpassungen betreffen insbesondere medizinische Berufsgruppen und sollen die Ausbildungssystematik vereinfachen, neue Tätigkeitsbereiche abbilden und gleichzeitig die Qualität im Strahlenschutz weiter stärken.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Erweiterte Anwendungsmöglichkeiten im Hochdosisbereich
Eine zentrale Neuerung betrifft Radiologiefachpersonen:
- Bisher durften durchleuchtungsgestützte Anlagen nur im Niedrig- und mittleren Dosisbereich angewendet werden.
- Neu ist die Anwendung auch im Hochdosisbereich möglich, sofern
- eine direkte Aufsicht durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt besteht und
- der erforderliche Aus- und Fortbildungsumfang gemäss Tabelle 3 der Verordnung erfüllt ist.
Damit wird der Einsatz von Fachpersonen im klinischen Alltag flexibler, gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an Ausbildung und Kompetenznachweis.
Neue Anwendungsbereiche und Berufsgruppen
Die Revision berücksichtigt neue Anforderungen aus der Praxis und ergänzt die Verordnung um zusätzliche Tätigkeitsfelder.
Neu aufgenommen wurden unter anderem:
- MP 15A – Operationspersonal, das in Bereichen mit ionisierender Strahlung tätig ist
- MP 19 – Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten und Anlagen
Mit diesen Ergänzungen werden Berufsgruppen erfasst, die bislang nicht explizit geregelt waren, obwohl sie im Arbeitsalltag mit Strahlenquellen oder entsprechenden Anlagen in Kontakt kommen.
Anpassungen bei Aus- und Weiterbildungsanforderungen
Die Revision enthält auch verschiedene Anpassungen bei den Ausbildungsstrukturen:
- Teilweise Anpassung der Ausbildungsinhalte und -umfänge für einzelne medizinische Fachrichtungen
- Bessere Abstimmung mit bestehenden Weiterbildungsprogrammen (z. B. in der Nuklearmedizin oder Hausarztmedizin)
- Überarbeitete Tabellen in den Anhängen der Verordnung, um die Anforderungen übersichtlicher darzustellen.
Ziel dieser Änderungen ist eine klarere Struktur der Anforderungen und eine bessere Vergleichbarkeit der verschiedenen Ausbildungswege.
Mehr Transparenz bei Ausbildungs- und Fortbildungsnachweisen
Neu müssen auf Aus- und Fortbildungsnachweisen zusätzliche Angaben aufgeführt werden:
- Name der Ausbildungs- oder Fortbildungsanbieterin bzw. des Anbieters
- Anzahl der absolvierten Unterrichtseinheiten
Diese Anpassung erleichtert es Strahlenschutz-Sachverständigen in Betrieben, den Ausbildungsstand ihrer Mitarbeitenden nachzuvollziehen und die gesetzlich geforderten Qualifikationen zu überprüfen.
Anpassungen bei der Fortbildungspflicht
Auch im Bereich der Fortbildung wurden einzelne Vorgaben angepasst. In einigen Berufsgruppen – beispielsweise in der Zahnmedizin – wurde der Umfang der Fortbildungseinheiten teilweise reduziert, während die Pflicht zur regelmässigen Weiterbildung bestehen bleibt.
Die periodische Aktualisierung des Fachwissens bleibt somit ein zentraler Bestandteil des Strahlenschutzes.
Fazit
Mit der Teilrevision der EDI-Verordnung reagiert der Gesetzgeber auf Entwicklungen in der medizinischen Praxis.
Die Änderungen führen zu:
- mehr Flexibilität bei der Anwendung von Röntgenanlagen,
- klarer geregelten Tätigkeitsbereichen für zusätzliche Berufsgruppen,
- transparenteren Ausbildungsnachweisen sowie
- weiterhin verbindlichen Fortbildungsanforderungen.
Für Fachpersonen im Strahlenschutz bedeutet dies einerseits erweiterte Handlungsmöglichkeiten, andererseits aber auch höhere Anforderungen an Qualifikation und kontinuierliche Weiterbildung.
Link zur Verordnung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/503/de